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Wormser Ruderclub Blau-Weiss von 1883 e. V.
Am Rhein 5
67547 Worms

Vertreten durch:
Vertretungsberechtigter Vorstand: Sabine Teigland (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Stellv. Vorsitzender: Holger Schwarzer (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

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Kontaktmöglichkeit
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Einsatz von Google-Maps
Wir setzen auf unserer Seite die Komponente "Google Maps" der Firma Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043 USA, nachfolgend „Google“, ein.
Bei jedem einzelnen Aufruf der Komponente "Google Maps" wird von Google ein Cookie gesetzt, um bei der Anzeige der Seite, auf der die Komponente "Google Maps" integriert ist, Nutzereinstellungen und -daten zu verarbeiten. Dieses Cookie wird im Regelfall nicht durch das Schließen des Browsers gelöscht, sondern läuft nach einer bestimmten Zeit ab, soweit es nicht von Ihnen zuvor manuell gelöscht wird.

Wenn Sie mit dieser Verarbeitung Ihrer Daten nicht einverstanden sind, so besteht die Möglichkeit, den Service von "Google Maps" zu deaktivieren und auf diesem Weg die Übertragung von Daten an Google zu verhindern. Dazu müssen Sie die Java-Script-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall die "Google Maps" nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

Die Nutzung von "Google Maps" und der über "Google Maps" erlangten Informationen erfolgt gemäß den Google-Nutzungsbedingungen 
https://www.google.de/intl/de/policies/terms/regional.html
sowie der zusätzlichen Geschäftsbedingungen für „Google Maps“
https://www.google.com/intl/de_de/help/terms_maps.html.

Einsatz von facebook-Komponenten
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Wenn Sie diese Übermittlung und Speicherung von Daten über Sie und Ihr Verhalten auf unserer Webseite durch facebook unterbinden wollen, müssen Sie sich bei facebook ausloggen und zwar bevor Sie unsere Seite besuchen. Die Datenschutzhinweise von facebook geben hierzu nähere Informationen, insbesondere zur Erhebung und Nutzung der Daten durch facebook, zu Ihren diesbezüglichen Rechten sowie zu den Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre: https://de-de.facebook.com/about/privacy/

Eine Übersicht über die Facebook-Plugins finden Sie unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/

Einsatz der Twitter-Empfehlungs-Komponenten
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Ihre Datenschutzeinstellungen können Sie in den Konto-Einstellungen unter https://twitter.com/account/settings ändern.


Einsatz der LinkedIn-Empfehlungs-Komponenten
Wir setzen auf unserer Seite Komponenten des Netzwerks LinkedIn ein. LinkedIn ist ein Service der LinkedIn Corporation, 2029 Stierlin Court, Mountain View, CA 94043, USA. Bei jedem einzelnen Abruf unserer Webseite, die mit einer solchen Komponente ausgestattet ist, veranlasst diese Komponente, dass der von Ihnen verwendete Browser eine entsprechende Darstellung der Komponente von LinkedIn herunterlädt.

Durch diesen Vorgang wird LinkedIn darüber in Kenntnis gesetzt, welche konkrete Seite unserer Internetpräsenz gerade besucht wird. Wenn Sie den LinkedIn „Recommend-Button“ anklicken während Sie in Ihrem LinkedIn-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem LinkedIn-Profil verlinken. Dadurch ist LinkedIn in der Lage, den Besuch unserer Seiten Ihrem LinkedIn-Benutzerkonto zuordnen.

Wir haben weder Einfluss auf die Daten, die LinkedIn hierdurch erhebt, noch über den Umfang dieser durch LinkedIn erhobenen Daten. Auch haben wir keine Kenntnis vom Inhalt der an LinkedIn übermittelten Daten. Details zur Datenerhebung durch LinkedIn sowie zu Ihren Rechten und Einstellungsmöglichkeiten können Sie den Datenschutzhinweisen von LinkedIn entnehmen. Diese Hinweise finden Sie unter https://www.linkedin.com/legal/privacy-policy

Verwendung von Instagram Social Plugins (1)
Auf unserer Website werden sogenannte Social Plugins („Plugins“) von Instagram verwendet, das von der Instagram LLC., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA („Instagram“) betrieben wird. Die Plugins sind mit einem Instagram-Logo beispielsweise in Form einer „Instagram-Kamera“ gekennzeichnet. Eine Übersicht über die Instagram Plugins und deren Aussehen finden Sie hier: http://blog.instagram.com/post/36222022872/introducing-instagram-badges

Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern von Instagram her. Der Inhalt des Plugins wird von Instagram direkt an Ihren Browser übermittelt und in die Seite eingebunden. Durch diese Einbindung erhält Instagram die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Instagram-Profil besitzen oder gerade nicht bei Instagram eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Instagram in die USA übermittelt und dort gespeichert.

Sind Sie bei Instagram eingeloggt, kann Instagram den Besuch unserer Website Ihrem Instagram- Account unmittelbar zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel das „Instagram“-Button betätigen, wird diese Information ebenfalls direkt an einen Server von Instagram übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden außerdem auf Ihrem Instagram-Account veröffentlicht und dort Ihren Kontakten angezeigt.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Instagram sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Instagram: https://help.instagram.com/155833707900388/

Wenn Sie nicht möchten, dass Instagram die über unseren Webauftritt gesammelten Daten unmittelbar Ihrem Instagram-Account zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Instagram ausloggen. Sie können das Laden der Instagram Plugins auch mit Add-Ons für Ihren Browser komplett verhindern, z. B. mit dem Skript-Blocker „NoScript“ (http://noscript.net/).

Einsatz von YouTube-Komponenten mit erweitertem Datenschutzmodus
Auf unserer Webseite setzen wir Komponenten (Videos) des Unternehmens YouTube, LLC 901 Cherry Ave., 94066 San Bruno, CA, USA, einem Unternehmen der Google Inc., Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA, ein.
Hierbei nutzen wir die von YouTube zur Verfügung gestellte Option " - erweiterter Datenschutzmodus - ".

Wenn Sie eine Seite aufrufen, die über ein eingebettetes Video verfügt, wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt durch Mitteilung an Ihren Browser auf der Internetseite dargestellt.

Laut den Angaben von YouTube werden im " - erweiterten Datenschutzmodus -" nur Daten an den YouTube-Server übermittelt, insbesondere welche unserer Internetseiten Sie besucht haben, wenn Sie das Video anschauen. Sind Sie gleichzeitig bei YouTube eingeloggt, werden diese Informationen Ihrem Mitgliedskonto bei YouTube zugeordnet. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich vor dem Besuch unserer Website von Ihrem Mitgliedskonto abmelden.

Weitere Informationen zum Datenschutz von YouTube werden von Google unter dem folgenden Link bereitgestellt:
https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/


Auskunft/Widerruf/Löschung
Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung in die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten, die bei uns gespeichert sind, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Hierzu schicken Sie Ihren Widerruf an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Ihre Daten werden dann umgehend gelöscht, es sei denn die Speicherung und Nutzung bestimmter Daten ist zur Durchführung einer Dienstleistung oder Abwicklung einer Bestellung oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften erlaubt/erforderlich.

Sie können sich aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten und deren Berichtigung, Sperrung, Löschung oder einem Widerruf einer erteilten Einwilligung unentgeltlich an uns wenden. Bitte nutzen Sie hierzu die oben angegebenen Kontaktdaten mit dem Betreff „Datenschutz“. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen ein Recht auf Berichtigung falscher Daten oder Löschung personenbezogener Daten zusteht, sollte diesem Anspruch keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegenstehen.

Quellen:
Dieser Text basiert auf der Vorlage der
Muster-Datenschutzerklärung der Anwaltskanzlei Weiß & Partner
s
owie
(1) "Musterformulierung: Social Plugins von Instagram" von Trusted Shops GmbH
https://www.trustedshops.com/tsdocument/audit_sample_social_plugins_de.pdf (zuletzt geöffnet: 23.05.2018)

 

letzte Änderung 23.05.2018

Personengruppe Jahresbeitrag (in EUR) zum Vergleich monatlich (in EUR)
Aktiv unter 27 Jahre 168 14
Aktiv über 27 Jahre 264 22
Familie aktiv 420 35
Unterstützend 96 8
Familie (unterstützend) 175 14,60
Auswärtig (ab 50km) 60 5

 

Die Leistungen des Wormser Ruderclub Blau-Weiß werden von den folgenden Firmen gefördert:
(in alphabetischer Reihenfolge)

§ I Zweck und Geltungsbereich
Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder des Wormser Ruderclub Blau-Weiß bindend. Sie regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes. Für die Umsetzung der genannten Bestimmungen ist jeder Erwachsene selbst verantwortlich.

§ 2 Ruderleitung
Der Ruderbetrieb unterliegt den Weisungen der Ruderleitung. Dies sind: der stellvertretende Vorsitzende Sport, der Ruder- und Wanderruderwart oder ein von der Ruderleitung befähigtes Mitglied.

Im Rahmen des Trainings und der Ausbildung übernehmen ausschließlich die Trainer*innen die Ruderleitung.

§ 3 Bootsobmann
Vor Fahrtbeginn ist ein Bootsobmann zu bestimmen. Der Bootsobmann muss eine Freifahrterlaubnis besitzen. Seinen Befehlen ist Folge zu leisten. Er trägt die Verantwortung und Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen und stellt die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie die Beachtung der Ruderordnung sicher. Er muss dem Umwelt- und Naturschutz Rechnung tragen. Der Bootsobmann darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt sein (siehe § 1.02 Absatz 7 der RheinSchPV).

Dem Obmann obliegt es bei Temperaturen nahe dem Gefrierpunkt abzuwägen, ob ein gefahrloser Ruderbetrieb für Mensch und Material möglich ist. Bei Eisbildung auf dem Gewässer darf nicht mehr gerudert werden!

Für Übungs-, Ausbildungs- und Trainingsfahrten auf dem Lampertheimer Altrhein kann die Ruderleitung Bootsobmänner benennen, die nicht über eine FFE verfügen. Diese werden von der Ruderleitung entsprechend eingewiesen.

§ 4 Voraussetzung zum Rudern
Das Rudern und Steuern ist nur den aktiven Mitgliedern des Wormser Ruderclub Blau-Weiß gestattet.

Nichtmitglieder können im Rahmen einer Schnuppermitgliedschaft nach den Richtlinien des LSB am Sportbetrieb teilnehmen.

Aktive Mitglieder der dem DRV angeschlossenen Vereine sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 5 Bootsverteilungs-/Bootsbenutzungsplan
Der Vorstand beschließt den Bootsverteilungsplan. Darin wird festgelegt, welche Boote von welchem Bereich des Sportbetriebes genutzt werden können.

Der Bootsverteilungsplan ist Bestandteil der Ruderordnung und ist grundsätzlich bei der Auswahl eines Bootes zu beachten.

Der Bootswart und der Vorstand haben das Recht, Boote und Ruder zu Reparaturzwecken zu sperren.

§ 6 Freifahrterlaubnis (FFE)
Der Sportausschuss beschließt die Liste der Ruderer*innen, die die FFE besitzen. Das Mindestalter zur Erlangung der FFE ist 18 Jahre.

Die FFE kann nur an Ruderer*innen vergeben werden, die über ausreichende Ruderfertigkeiten und Kenntnisse der Verkehrsregeln auf dem Rhein verfügen.

Inhaber der FFE müssen darüber hinaus ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, ein Boot sicher auf dem Rhein zu steuern.

Der Vorstand kann in begründeten Zweifelsfällen an diesen Fertigkeiten die Erteilung der FFE verweigern.

§ 7 Gebrauch und Pflege der Boote
Vor Beginn jeder Fahrt hat sich die Mannschaft davon zu überzeugen, dass sich das Bootsmaterial in einem für den Ruderbetrieb sicheren Zustand befindet. Hierzu gehören u. a. die Fußsicherung der Fersenbänder, ein fester Sitz der Ausleger und Dollen sowie das Vorhandensein des Bugballes.

Fahrten in beschädigten Booten oder mit beschädigtem Zubehör sind untersagt.

Nach Gebrauch hat die gesamte Mannschaft eine gründliche Reinigung des Bootes innen und außen und des benutzten Materials vorzunehmen und alles an seinen Platz zurückzulegen. Verursacher von Bootsschäden sind verpflichtet, diese sofort dem Bootswart bzw. dem Vorstand zu melden und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnellstens zur Reparatur des Schadens beizutragen.

Sind die Schadensverursacher hierzu nicht bereit, kann der Vorstand ein Ruderverbot verhängen.

Ein Vermerk über den Schaden ist im Fahrtenbuch vorzunehmen.

§ 8 Das Fahrtenbuch
Vor Beginn jeder Fahrt hat der Bootsobmann im Fahrtenbuch den Namen des Bootes und der Mannschaft, das Ziel der Fahrt und die Abfahrtszeit einzutragen. Der Bootsobmann ist durch "B" zu kennzeichnen bzw. im elektronischen Fahrtenbuch zu markieren.

Wird im Fahrtenbuch keine Festlegung des Bootsobmanns getroffen, gilt der Steuermann / die Steuerfrau bzw. der Bugmann / die Bugfrau als Bootsobmann.

Nach Rückkehr werden die Ankunftszeit, die zurückgelegten Kilometer sowie eventuelle Schäden am Bootsmaterial eingetragen.

§ 9 Ruderbefehle
Es gelten die Ruderbefehle des DRV.

§ 10 Ruderkleidung
Die offizielle Ruderkleidung des Wormser Ruderclub Blau-Weiß wird jeweils vom Vorstand festgelegt.

Bei Regatten und Auffahrten soll nur in der vom Vorstand festgelegten Ruderkleidung gerudert werden.

Zum Rudern auf dem Rhein und anderen fließenden Gewässern wird generell das Tragen einer Rettungsweste empfohlen. Bei niedrigen Wassertemperaturen gilt dies auch für das Rudern auf dem Altrhein. Jugendliche unter 18 Jahren müssen im Rennboot (Einer und Zweier) vom 1. Oktober bis Ende April eine Rettungsweste tragen.

Interessierte Mitglieder werden beim Erwerb einer solchen Weste beraten und unterstützt.

§ 11 Fahrten auf dem Rhein
Fahrten auf dem Rhein sind nur solchen Mannschaften gestattet, die über ausreichende Erfahrung verfügen und dessen Bootsobmann die FFE besitzt.

Die Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung (RheinSchPV) ist im Internet einzusehen.

Das Überfahren überfluteter Dämme ist verboten.

Bei Nebel oder aufziehenden Gewittern ist das Befahren des Rheins und Altrheins verboten. Den Anweisungen der Ruderleitung ist Folge zu leisten.

Ab einem Wasserstand von 530 cm (Pegelstand Worms) ist das Rudern auf dem Rhein untersagt.

§ 12 Rudern auf unserem Revier
Auf dem Rhein, dem Altrhein und im Floßhafen hat die Berufsschifffahrt immer Vorrang. Sie ist nicht zur Rücksichtnahme gegenüber Ruderbooten verpflichtet.

Der Hafen ist bei Frachtschifffahrtsverkehr sofort zu räumen.

Grundsätzlich wird immer rechts gefahren. Ruderboote begegnen sich an der Backbordseite.
Bei Begegnung mit der Großschifffahrt gelten die Bestimmungen der RheinSchPV.

Insbesondere ist zu beachten:

  1. Vor dem Bug von Großschiffen sind mindestens 500 m Abstand einzuhalten.
  2. Alle Fahrten müssen vor Einbruch der Dämmerung beendet sein. Für Nachtfahrten kann eine Sondergenehmigung vom Vorstand erteilt werden.  

§ 13 Aushang und Kenntnisnahme
Diese Ruderordnung wird den Mitgliedern zugeleitet und in den Bootshäusern ausgehängt.

§ 14 Verstöße
Wer gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstößt, wird von der Ruderleitung verwarnt. In schweren Fällen kann der Vorstand ein befristetes Ruderverbot verhängen oder weitergehende Maßnahmen ergreifen.

Der Vorstand

Worms, 17.01.2022

       Sabine Teigland                  Holger Schwarzer

  1. Vorsitzende                      2. Vorsitzender (Sport)

 

Sie möchten Mitglied im Wormser Ruderclub werden? Kein Problem, hier geht es zum Aufnahmeantrag. Den Antrag können Sie über den nachfolgenden Link herunterladen. Zum Anzeigen benötigen Sie den Adobe Reader oder einen anderen PDF-Betrachter.

Bringen Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zum nächsten Training mit oder schicken Sie ihn per Post an den Vorstand:

Wormser Ruderclub Blau-Weiß von 1883 e. V.
Am Rhein 5
67547 Worms

  • Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10 EUR
  • Unsere aktuellen Beiträge können Sie hier einsehen: Mitgliedsbeiträge
  • Die Satzung des Vereines ist an diesen Artikel angehängt : Satzung
  • Bei Fragen und Problemen können Sie sich jederzeit an uns wenden: Dazu nutzen Sie bitte das Kontaktformular - oder Sie kommen einfach vorbei.

 

Attachments:
Download this file (2015-07-Aufnahmeantrag.pdf)Aufnahmeantrag[Aufnahmeantrag des WRC, Status 2015, zum Ausdrucken und Ausfüllen]1071 kB
Download this file (Satzung.pdf)Satzung.pdf[Satzung des Wormser Ruderclub Blau-Weiß e. V.]75 kB

Hinweis zur Verwendung der Logos:
Der Wormser Ruderclub stellt über diese Website verschiedene Logo-Dateien zum Download zur Verfügung. Diese Logos unterliegen dem Urheberrecht.

Jede Verwendung der Logos muss vom Verein genehmigt werden.
Ansprechpartner: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Logos dürfen nicht verändert werden!

Die offizielle Vereinsflagge

© Wormser Ruderclub Blau-Weiß von 1883


© WRC - Trikot 

WRC Jubiläumslogo 125 Jahre

© Sibylle Gradinger - SiB-Grafik

 


WRC Blau-Weiß Briefkopf

 

Attachments:
Download this file (WRC - wormser-ruderclub Brustlogo.pdf)WRC Logo für Vereinskleidung (PDF)[Urheber - Thomas Dollak]24 kB

Die PDF-Dateien im Anhang enthalten die Chronik des Wormser Rudersports wie im Jubiläumsheft 1997 erschienen.

In den einzelnen Dateien kann nach Begriffen gesucht werden (Tasten Ctrl-F (Windows) oder cmd-f (Mac)).

SATZUNG

des

"WORMSER RUDERCLUB BLAU-WEISS E.V."

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Wormser Ruderclub Blau-Weiß von 1883 e.V." und hat seinen Sitz in Worms. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein ist am 8. März 1947 von Mitgliedern der "Rudergesellschaft Worms 1883" und des "Wormser Ruderverein 1911" gegründet worden und konnte das Anliegen der Gründungsmitglieder, den Wormser Rudersport in einem Verein zusammenzuführen erst nach vielen Jahren der Auseinandersetzung und des Streits durch die Vereinigung des Wormser RC Blau-Weiß mit der RG 1883 Worms am 12.05.2006 erreichen.

Als seine Gründungsdaten gelten deswegen der 22.08.1883, der 15.09. 1911 und der 08.03.1947.

Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 durch die Pflege und Förderung des Rudersports und durch die sportliche Erziehung der Jugend.
Neben Rudern können andere Sportarten als Ergänzung betrieben werden.Diesen Zwecken dient das gesamte Vermögen des Vereins. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung darf keine Person begünstigt werden.
Als Zuwendung oder Begünstigung in diesem Sinne gelten nicht angemessene und den Richtlinien des Deutschen Sportbundes entsprechende Vergütungen an haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter.

3. Bei Auflösung, Aufhebung, Erlöschen des Vereins aus sonstigen Gründen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Worms, die es unter Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Farben und Flagge des Vereins

Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß".

Die Clubflagge führt ein liegendes, schraffiertes Balkenkreuz in blau auf weißem Grund, in dessen Mitte sich das Wormser Stadtwappen mit rotem Grund, silbernem Schlüssel und goldenem Stern befindet. In den weißen Feldern, von links im Uhrzeigersinn beginnend, stehen die Buchtstaben WRC und in dem unteren Feld die Worte "Blau-Weiß 1883".

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitlgliedern

2. ausübenden Mitgliedern

3. unterstützenden Mitgliedern

4. jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre)

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft in anderen Rudervereinen wird angerechnet.

Zu 1. Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Rudersport im allgemeinen und um den WRC Blau-Weiß im besonderen erworben hat.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Ehrenmitglied ist in seinen Rechten dem ausübenden Mitglied gleichgestellt und von den Beitragszahlungen befreit.

Zu. 2. Ausübende Mitglieder

Die ausübenden Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar; sie dürfen Boote und Sporteinrichtungen im Rahmen der Ruderordnung benutzen.

Sie müssen die Amateurbestimmungen des Deutschen Ruderverbandes e.V. erfüllen und dürfen keinem anderen Ruderverein in Worms als ausübendes Mitglied angehören, wenn der Vorstand hierzu nicht ausdrücklich schriftlich seine Genehmigung erteilt.

Zu 3. Unterstützende Mitglieder

Unterstützendes Mitglied kann werden, wer den Verein fördern, sich aber nicht sportlich betätigen will.
Die unterstützenden Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

Zu 4. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie sind in der Mitgliederversammlung weder stimmberechtigt noch wählbar.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu 2.

Jugendliche Mitglieder treten mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu den ausübenden oder unterstützenden Mitgliedern über.

§ 5

Aufnahme


Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind am Anschlagbrett im Bootshaus 14 Tage lang bekanntzumachen.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung und der Ruderordnung; beide sind ihm mit der Aufnahmebestätigung auszuhändigen (die Ruderordnung nur ausübenden und jugendlichen Mitgliedern).

Bei Bewerbern unter 18 Jahren haben die gesetzlichen Vertreter das Gesuch mitzuunterzeichnen; sie haften als Beitragsschuldner für die Dauer der Minderjährigkeit.

Neuaufnahmen werden den Mitgliedern durch Anschlag im Clubhaus oder durch die Clubzeitung bekanntgegeben.

§ 6

Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühr

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr, zu deren Zahlung alle Mitglieder- mit Ausnahme der Ehrenmitglieder- verpflichtet sind. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im voraus für das ganze laufende Jahr fällig.

Er kann jedoch in 1/4 oder 1/2-Jahresraten im voraus bezahlt werden.
Bei Eintritt während des Geschäftsjahres beginnt die Beitragspflicht mit dem Eintrittsmonat.
Der Übergang in eine niedrigere Beitragsgruppe kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
Schüler und Schülerinnen sowie noch in der Berufsausbildung stehende Mitglieder können für die Dauer ihrer Schul- und Ausbildungszeit auf Antrag in einer ermäßigten Beitragsgruppe geführt werden.

Auf Antrag kann in begründeten Fällen eine Ermäßigung oder Stundung des Beitrags gewährt werden.

Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn die Aufnahmegebühr bezahlt ist.

Die Mitglieder können im Interesse des Vereins unentgeltliche Arbeitsleistungen verrichten.

§ 7

Austritt

Der Austritt aus dem Vereine kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober (Datum des Poststempels) zu erklären.
Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres der Mitgliedschaft erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
Die Austrittserklärung von Mitgliedern unter 18 Jahren muß von den geseztlichen Vertretern unterschrieben werden.

§ 8

Auschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach dessen Anhörung durch den Vorstand.

Gründe des Auschlusses sind:
1. Beitragsrückstand von über 6 Monaten,
2. Verstöße gegen die Satzung,
3. unsportliches und unkameradschaftliches Betragen,
4. unehrenhaftes Verhalten, Unehrlichkeit oder andere das Ansehen des Vereins schädigende oder beeinträchtigende Handlungen.

Innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses kann das betroffene Mitglied Berufung beim Ältestenrat einlegen; dieser entscheidet endgültig.

Bis zur Entscheidung über seine Berufung ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen.

Mit dem Auschluß verliert das ausgeschlossene Mitglied jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden und Beitragsrückstände haftbar.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. der Ältestenrat

4. die Mitgliederversammlung

5. die Kassenprüfer

die Aufgabenverteilung des Vorstandes, des Beirats und der einzelnen Mitglieder beider Gremien wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

Vorstand, Beirat und Ältestenrat werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Die Kassenprüfer werden gemäß § 13 jährlich gewählt.

§ 10

Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Schatzmeister

d) der Schriftführer

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

Der Vorstand leitet die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und beruft den Vorstand und Beirat sowie die Mitgliederversammlung ein.
Die Aufnahme oder der Auschluß eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bezüglich der Form der Verhandlungsniederschrift finden die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung.
Die satzungsmäßig gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

Wenn der Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres ausscheiden, muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Vornahme einer Ersatzwahl einberufen werden.

Scheidet im Verlaufe des Geschäftsjahres ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, dann kann sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.

§ 11

Beirat

Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite. Ihm gehören an:

Ruder- und Sportwart (Leiter des Ruder- und Sportauschusses)

Jugendleiter

Materialverwalter

Wanderruderwart

Kassenwart

stellvertretender Schriftführer

Leiterin der Frauenabteilung

Leiter des Haus- und Bauauschusses

Leiter des Wirtschaftsausschusses

Leiter des Veranstaltungsausschusses

Pressewart

Vertreter der ausübenden Mitglieder

Vertreter der unterstützenden Mitglieder

Archivar.

Der Vorstand kann im Laufe des Geschäftsjahres Ersatzmitglieder oder weitere Beiratsmitglieder berufen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder des Beirats planen in ihren Sachgebieten selbständig und unterbreiten ihre Vorschläge dem Vorstand.
Nach Genehmigung sind die Beiratsmitglieder für die Durchführung der Beschlüsse in dem vorgegebenen Rahmen verantwortlich.
Die Mitlglieder des Beirats können vom Vorstand zur Beratung oder zur gutachtlichen Stellungnahme in Angelegenheiten ihres Fachgebietes zugezogen werden.
Der Vorstand soll mindestens dreimal im Geschäftsjahr mit dem Beirat zusammentreten.

§ 12

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat wird durch die Mitgliederversammlung berufen; er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
Dem Ältestenrat gehören höchstens 9 Mitglieder an.
In den Ältestenrat kann gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet und sich um den Rudersport besondere Verdienste erworben hat.
Amtierende Vorstands- und Beiratsmitglieder (§§ 10 und 11) können nicht in den Ältestenrat berufen werden.
Die Aufgabe des Ältestenrates besteht darin, sich mit allen das Ansehen des Vereins betreffenden Angelegenheiten zu befassen.
Er entscheidet bei Ausschluß eines Mitgliedes, wenn dieses Berufung einlegt, endgültig.
Der Ältestenrat kann vom Vorstand zur Beratung oder gutachtlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung zugezogen werden
Ehrenmitglieder sind - sofern sie nicht dem Vorstand oder Beirat angehören - stets Mitglied des Ältestenrates ohne Rücksicht auf die Höchstzahl seiner Mitglieder.

§ 13

Die Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Sie haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens 31. Januar stattfinden.

Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; beide sind schriftlich zu fassen,

b) die Entlastung des Vorstandes nach Anhören der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirats, des Ältestenrats und der Kassenprüfer,

d) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,

e) die Genehmigung des Kostenvoranschlages,

f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder die Berufung von einem Drittel der volljährigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Eine Veröffentlichung der Einladung durch eine Wormser Tageszeitung genügt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind bis 30.11. dem Vorstand zuzuleiten. Diese Anträge müssen in der Vereinszeitung oder durch Rundschreiben den Mitgliedern, und zwar spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bekanntgegeben werden.

Die Mitgliederversammlung kann mit einem Drittel der anwesenden Stimmen Anträge zulassen, die während der Versammlung gestellt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung oder das Gesetz andere Erfordernisse verlangen.

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend.

Bei Wahlen entscheidet einfache Mehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag auf der Tagesordnung der Einladung steht.

§ 16

Protokoll

Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, welche Ort und Zeit der Berufung der Versammlung, den Inhalt der Tagesordnung, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder sowie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis zu enthalten haben.

Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17

Die Ruderordnung, die Geschäftsordnung für Vorstand und Beirat

Die Ruderordnung und die Geschäftsordnung für Vorstand und Beirat werden vom Vorstand beschlossen. Sie sind für alle Mitglieder bindend.

§ 18

Jugendvertretung

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählnen in einer Jugendversammlung den Jugendleiter.
Die Jugendversammlung soll spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
Zur Jugendversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden jugendlichen Mitglieder erhält.

Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt und ist damit Mitglied des Beirats.
Zum Jugendleiter kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden ohne Rücksicht auf sein Alter.

§ 19

Auflösung

Die Auflösung des Wormser Ruderclub Blau-Weiß e.V. oder die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur mit 4/5 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag auf der Tagesordnung der Einladung stand.

Es müssen mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Fehlt es der Versammlung an dieser Beteiligung, so ist innerhalb von 4 Wochen, jedoch frühestens 2 Wochen nach der ersten Versammlung, eine neue Versammlung einzuberufen, welche mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so wählt die Versammlung gleichzeitig einen Ausschuß von 3 Mitgliedern, welcher die Liquidation durchführt.

Zur rechtsgültigen Vertretung ist das Zusammenwirken zweier Liquidatoren erforderlich und genügend.

Die Mitgliederversammlung ist die Schlußrechnung der Liquidatoren vorzulegen.

Die Auflösung des Vereins kann nur unter Beachtung von § 2 Ziffer 3 dieser Satzung erfolgen.

§ 20

Vermögen, Haftung

Für sämtliche Verbindungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen des Vereins gilt § 2 Ziffer 34.

§ 21

Schlußbestimmungen

Die §§ 21 bis 79 des BGB finden Anwendung auf die Regelung der Vereinsangelegenheiten, soweit diese Satzung kein entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

§ 22

Diese Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.2.1983 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregeister in Kraft.

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 4.10.1983.

Stand: 02.07.20006